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위험방제법상의 상태책임- 토양환경보전법상의 상태책임의 제한 (Zustandsverantwortlichkeit im Gefahrenabwehrrecht - Begrenzung der bodenschutzrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit)

27 페이지
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최초등록일 2025.05.09 최종저작일 2013.08
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위험방제법상의 상태책임- 토양환경보전법상의 상태책임의 제한
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    서지정보

    · 발행기관 : 한양법학회
    · 수록지 정보 : 한양법학 / 24권 / 3호 / 375 ~ 401페이지
    · 저자명 : 조태제

    초록

    Die sachgerechte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit in den Opferfällen gehört zu den großen Fragen des Gefahrenabwehrrechts. Besondere wirtschaftliche Bedeutung haben die Opferfälle im Bodenschutzrecht erlangt, weil die Sanierung von kontaminierten Boden nicht selten mit großen Kosten verbunden ist. Der Gesetzgeber hat im Bodenschutzgestz aus fiskalpolitischen Gründen von einer Beschränkung der Zustandsverantwortlichkeit in den Opferfällen abgesehen.
    Im Bodenschutzrecht lassen sich drei Konstellationen von Opferfällen unterscheiden. Zur ersten Konstellationen gehören die Fälle, in denen der Grundeigentümer ein bereits kontaminiertes Gründstück erworben hat, ohne hiervon zu wissen oder wissen zu müssen. Zur Konstellation zählen jene Gefahren, die während des Eigentums des Grundeigentümers entstanden sind, ohne dass dieser an der Gefahrenstehung mitgewirkt hat. Ein Opferfall liegt hingegen vor, wenn die Gefahr von außen auf das Grundstück einwirkt.
    Das Verfassungsgericht hat in seinem Beschuss vom 23.8.2012 die bodenscutzrechtliche Zustandsverantwortlichkeit für nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar erklärt und den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung aufgefordernt. Es leitet die Verletzung der Eigentumsgarantie nicht aus der Weite des Tatbestandes, sondern aus der Weite der Rechtsfolgen der bodenschutzgesetzlichen Zustandsverantwortlichkeit her. Es begründet die Verletzung mit dem Übermaß der einem Grundeigentümer auferlegten Belastung.
    Dieser Absatz, die Zustandsverantwortlichkeit auf der Rechtsfolgenseite zu begrenzen, ist allerdings nicht zur sachgerechten Lösung der Opferfälle geeignet. Die Verfassungwidrigkeit der Zustandsverantwortlichkeit in den Operfällen folgt vielmehr bereits daraus, dass dem Grundeigentümer auf der Tatbestandsseite willkürlich Gefahren zugerechnet werden, denen er nicht näher steht als ein beliebiger Dritt. Die Unbilligkeit der Opferfälle resultiert nicht erst aus dem Übermaß der Belastung, sondern bereits aus der Belastung als solcher. Eine sachgerechte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit muss daher bei der Zurechnung ansetzen.
    Eine Gefahr, die während des Eigentums des Grundeigentümers entstanden sind, kann ihm nur zugerechnet werden, wenn er an ihrer Entstehung mitgewirkt hat, z.B. indem er dem späteren Verhaltensstörer sein Grundstück zu einer mit Umweltrisken verbundenen Nutzung überlassen hat. Ein bereits vor dem Eigentumserwerb vorhandener kontaminierter Boden kann dem gegenwärtigen Grundeigentümer nur zugerechnet werden, wenn er die Kontamination bei Erwerb kannte oder gahrlässig nicht erkannt hat.
    Die Operfälle können bereits tatbestandlich von der bodenschuzrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ausgenommen weden. Kein Grundeigentümmer, der sich in einer Opferposition befindet, kann zur Sanierung oder zur Kostentraung herangezogen werden. Er bleibt jedoch weiterhin zur Duldung von Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet, weil nur so eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet ist und weil eine bloße Duldung den Grundeigentümer weit weniger belastet.

    영어초록

    Die sachgerechte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit in den Opferfällen gehört zu den großen Fragen des Gefahrenabwehrrechts. Besondere wirtschaftliche Bedeutung haben die Opferfälle im Bodenschutzrecht erlangt, weil die Sanierung von kontaminierten Boden nicht selten mit großen Kosten verbunden ist. Der Gesetzgeber hat im Bodenschutzgestz aus fiskalpolitischen Gründen von einer Beschränkung der Zustandsverantwortlichkeit in den Opferfällen abgesehen.
    Im Bodenschutzrecht lassen sich drei Konstellationen von Opferfällen unterscheiden. Zur ersten Konstellationen gehören die Fälle, in denen der Grundeigentümer ein bereits kontaminiertes Gründstück erworben hat, ohne hiervon zu wissen oder wissen zu müssen. Zur Konstellation zählen jene Gefahren, die während des Eigentums des Grundeigentümers entstanden sind, ohne dass dieser an der Gefahrenstehung mitgewirkt hat. Ein Opferfall liegt hingegen vor, wenn die Gefahr von außen auf das Grundstück einwirkt.
    Das Verfassungsgericht hat in seinem Beschuss vom 23.8.2012 die bodenscutzrechtliche Zustandsverantwortlichkeit für nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar erklärt und den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung aufgefordernt. Es leitet die Verletzung der Eigentumsgarantie nicht aus der Weite des Tatbestandes, sondern aus der Weite der Rechtsfolgen der bodenschutzgesetzlichen Zustandsverantwortlichkeit her. Es begründet die Verletzung mit dem Übermaß der einem Grundeigentümer auferlegten Belastung.
    Dieser Absatz, die Zustandsverantwortlichkeit auf der Rechtsfolgenseite zu begrenzen, ist allerdings nicht zur sachgerechten Lösung der Opferfälle geeignet. Die Verfassungwidrigkeit der Zustandsverantwortlichkeit in den Operfällen folgt vielmehr bereits daraus, dass dem Grundeigentümer auf der Tatbestandsseite willkürlich Gefahren zugerechnet werden, denen er nicht näher steht als ein beliebiger Dritt. Die Unbilligkeit der Opferfälle resultiert nicht erst aus dem Übermaß der Belastung, sondern bereits aus der Belastung als solcher. Eine sachgerechte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit muss daher bei der Zurechnung ansetzen.
    Eine Gefahr, die während des Eigentums des Grundeigentümers entstanden sind, kann ihm nur zugerechnet werden, wenn er an ihrer Entstehung mitgewirkt hat, z.B. indem er dem späteren Verhaltensstörer sein Grundstück zu einer mit Umweltrisken verbundenen Nutzung überlassen hat. Ein bereits vor dem Eigentumserwerb vorhandener kontaminierter Boden kann dem gegenwärtigen Grundeigentümer nur zugerechnet werden, wenn er die Kontamination bei Erwerb kannte oder gahrlässig nicht erkannt hat.
    Die Operfälle können bereits tatbestandlich von der bodenschuzrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ausgenommen weden. Kein Grundeigentümmer, der sich in einer Opferposition befindet, kann zur Sanierung oder zur Kostentraung herangezogen werden. Er bleibt jedoch weiterhin zur Duldung von Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet, weil nur so eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet ist und weil eine bloße Duldung den Grundeigentümer weit weniger belastet.

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